Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.03.2009 - 1 Ca 252 b/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, Lohnansprüche aufgrund Annahmeverzuges und Schadensersatzansprüche. Die am ....1948 geborene Klägerin arbeitete seit dem 01.09.1999 bei dem Beklagten als Pflegehelferin in der Nachtwache. Ihr monatliches Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2007 durchschnittlich 1.376,83 EUR.
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