LAG Hamm, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 943/15
ArbG Paderborn, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/15
Erbringung einer wissenschaftlichen Dienstleistung als besonderer BefristungsgrundAbgrenzung einer Lehrtätigkeit mit wissenschaftlich-reflektierender Auseinandersetzung von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 82/16
DRsp Nr. 2018/11048
Erbringung einer wissenschaftlichen Dienstleistung als besonderer BefristungsgrundAbgrenzung einer Lehrtätigkeit mit wissenschaftlich-reflektierender Auseinandersetzung von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug
Orientierungssätze:1. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (Sprachlehre) zählt zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die Lehrtätigkeit eine wissenschaftlich-reflektierende Auseinandersetzung verlangt. Sie ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (Rn. 17).
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