Der Kläger war bis zum 1. Juli 1991 in Würzburg als praktischer Arzt niedergelassen und zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Antragsgemäß hatte ihm die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit Bescheid vom 26. März 1991 auf der Grundlage der "Chirotherapie-Richtlinien der KÄV Bayerns" die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung chirotherapeutischer Leistungen in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung nach der Gebührenordnungsnummer 3211 Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen/Ersatzkassengebührenordnung (BMÄ/E-
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