Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die ambulante Pflege der Hilfeempfängerin vom 18.06.2009 bis zu deren Tod am 21.07.2010.
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