LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.07.2012
16 Sa 52/12
Normen:
MTV Chemie § 13 Abs. 7; MTV Chemie § 14; MTV Chemie § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 157/11

Er- bzw. Abmahnung; Tarifliche Ausschlussfrist [§ 14 MTV Chemie]; Tariflicher Verdienstschutz bei Arbeitsplatzwegfall aus betriebsbedingten Gründen [§ 13 MTV Chemie]

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 52/12

DRsp Nr. 2012/19430

Er- bzw. Abmahnung; Tarifliche Ausschlussfrist [§ 14 MTV Chemie]; Tariflicher Verdienstschutz bei Arbeitsplatzwegfall aus betriebsbedingten Gründen [§ 13 MTV Chemie]

1. § 13 Abschnitt VII MTV Chemie enthält einen Verdienstschutz hinsichtlich der Übertragung einer zu einem geringeren Verdienst führenden Tätigkeit aus Rationalisierungs- oder sonstigen betriebsbedingten Gründen, während § 14 MTV Chemie eine Verdienstsicherung im Alter enthält, womit Fälle altersbedingt verminderter Leistungsfähigkeit gemeint sind. 2. Hinsichtlich der Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist des § 17 MTV Chemie beinhaltet die Erhebung einer Änderungsschutzklage nicht zugleich die Geltendmachung des tariflichen Verdienstschutzes nach § 13 Abschnitt VII MTV Chemie. Die tarifliche Leistung ist nicht vom Ausgang des Änderungsschutzverfahrens abhängig. 3. Eine Er- bzw. Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds kommt in Betracht, wenn es seine Arbeitspflicht verletzt. Dies ist der Fall, wenn es sich in Räumen aufhält, für die ein anderer Betriebsrat zuständig ist, sein Tätigwerden also nicht von seiner Betriebsratstätigkeit gedeckt wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Oktober 2011 - 3 Ca 157/11 - teilweise abgeändert: