LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2012
9 Sa 187/11
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263/11

equal-pay-Ansprüche; Ausschlussfrist; Auslöse und Fahrtkosten; CGZP

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 187/11

DRsp Nr. 2012/19967

equal-pay-Ansprüche; Ausschlussfrist; Auslöse und Fahrtkosten; CGZP

1. Die (vertragliche) Ausschlussfrist für Differenzlohnansprüche nach § 10 Abs. 4 AÜG wegen Tarifunfähigkeit der CGZP beginnt erst am 14.12.2010 mit der Entscheidung des BAG im Verfahren 1 ARB 19/10.2. Für die Berechnung der Differenzlohnansprüche bleiben Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen an den Leiharbeitnehmer außer Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg vom 22.11.2011 - 4 Ca 263/11 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg vom 22.11.2011 - 4 Ca 263/11 in Ziff. 1. und 3 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7001,08 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.6.2011 zu zahlen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 48%, die Beklagte 52%.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche, die sich daraus ergeben, dass dem Kläger als Leiharbeitnehmer von der Beklagten eine geringere Vergütung gezahlt wurde als in dem Entleiherbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wurde. ("equal pay")

- - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 6.