BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 9 SB 75/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 34/18
SG Rostock, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 144/15

Entzug einer SchwerbehinderteneigenschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 75/21 B

DRsp Nr. 2022/10889

Entzug einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.

Die dagegen erhobene Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin hätten sich wesentlich gebessert und rechtfertigten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maximal noch einen GdB von 40 (Urteil vom 14.10.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).