SGB V § 95 Abs. 7 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 111/10
Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen VersorgungPraxisverlegung ohne GenehmigungGerichtlicher Prüfungsumfang im Entziehungsverfahren und Entziehungsgründe
LSG Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 20/13
DRsp Nr. 2015/19211
Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen VersorgungPraxisverlegung ohne GenehmigungGerichtlicher Prüfungsumfang im Entziehungsverfahren und Entziehungsgründe
1. Wird eine Praxis ohne die erforderliche Genehmigung verlegt, so ändert dies nichts daran, dass der Arzt den Bezirk im Sinne von § 95 Abs. 7 Satz 1 Alt. 4 SGB V nicht verlassen hat: sie macht eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit unzulässig, lässt die Wirkung der Zulassung jedoch nicht kraft Gesetzes enden.2. Da die Zulassungsgremien weder über einen Beurteilungsspielraum verfügen noch ihnen Ermessen eingeräumt ist, nimmt das Gericht eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung vor und vermag die Entziehung einer Zulassung auch mit solchen Aspekten rechtfertigen, auf die die Entscheidung nicht oder nicht in wesentlicher Hinsicht gestützt worden ist.3. Daher ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer angefochtenen Zulassungsentziehung das gesamte Verhalten des betroffenen Arztes zu berücksichtigen, soweit es nur vor der Entscheidung des Berufungsausschusses stattfand und zugleich nicht mehr als fünf Jahre zurücklag.
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