VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2012
12 B 12.1048
Normen:
SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2 analog; SGB VIII § 45 Abs. 4 S. 2 analog;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 11.3479

Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege als stets letztes Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 12 B 12.1048

DRsp Nr. 2012/21564

Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege als stets letztes Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls

1. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt stets das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar. Ein Einschreiten der Behörde kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, eine (mutmaßliche) Gefährdung abzuwenden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII analog). Ungeachtet dessen ist stets zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen - etwa die Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII analog [nunmehr § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog]) - ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen.2. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist aber gleichwohl zu beachten.