LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2022
L 29 AS 520/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2272/22

Entziehung von Leistungen für Unterkunft und HeizungFehlende Mitwirkung eines LeistungsempfängersVorheriger schriftlicher Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 29 AS 520/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17169

Entziehung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Fehlende Mitwirkung eines Leistungsempfängers Vorheriger schriftlicher Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten

Der schriftliche Hinweis auf die Versagung oder den Entzug einer Leistung ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2022 wird angeordnet und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollziehungsmaßnahmen angeordnet.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe