BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 P 5/15 B
Normen:
SGB X § 48; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 35/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 30/10

Entziehung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe IErmittlung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zu PflegestufenNicht konkret verrichtungsbezogener Aufsichtsbedarf

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 P 5/15 B

DRsp Nr. 2015/8601

Entziehung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zu Pflegestufen Nicht konkret verrichtungsbezogener Aufsichtsbedarf

1. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt, dass der Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend ist, dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson und dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. 2. Dabei hat der Senat stets betont, dass die Betreuung, die Aufsicht und die Kontrolle durch die Pflegeperson nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind, wenn sie sich konkret auf eine der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen beziehen und ein so hohes Maß an Aufmerksamkeit der Pflegeperson erfordern, dass die gleichzeitige Ausführung anderer Tätigkeiten praktisch ausgeschlossen ist.