BSG - Beschluss vom 02.07.2019
B 2 U 224/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 74/15
SG Lübeck, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 150/11

Entziehung einer VerletztenrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 224/18 B

DRsp Nr. 2019/12086

Entziehung einer Verletztenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2018 - L 8 U 74/15 - zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Entziehung der Verletztenrente durch Bescheid vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 wendet (ursprüngliches Aktenzeichen S 34 U 169/13). Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung eines Persönlichen Budgets wendet, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Persönlichen Budgets und wendet sich gegen die Entziehung einer ihm aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls zunächst gewährten Verletztenrente ab dem 1.6.2013.