LSG Thüringen - Urteil vom 04.08.2022
L 1 U 827/20
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 465/19

Entziehung einer VerletztenrenteÄnderung von Unfallfolgen nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit DauerwirkungVergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung der Verwaltung mit denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts

LSG Thüringen, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen L 1 U 827/20

DRsp Nr. 2022/17436

Entziehung einer Verletztenrente Änderung von Unfallfolgen nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung der Verwaltung mit denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts

1. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB 10 durch den Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung der Verwaltung mit denen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts zu bestimmen.2. Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung eingeholt worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entziehung einer Verletztenrente ab dem 1. November 2018.