BSG - Urteil vom 20.03.2007
B 2 U 21/06 R
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 317/03
SG Würzburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 354/01

Entziehung einer Stützrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen B 2 U 21/06 R

DRsp Nr. 2007/14939

Entziehung einer Stützrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

Es liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, die zur Entziehung einer auf dem rechtswidrigen Bescheid aufbauenden Stützrente berechtigt, wenn ein rechtswidriger Bescheid über die Bewilligung einer Unfallrente nicht mehr nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann und sich der Unfallversicherungsträger deshalb auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, beschränkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Strittig ist die Entziehung einer Stützrente.

Der im Jahr 1947 in Kasachstan geborene Kläger erlitt dort am 29. November 1989 einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Nachdem er im Jahr 1993 nach Deutschland umgesiedelt und eingebürgert worden war, gewährte ihm die Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen (im Folgenden BGF) mit Bescheid vom 27. Januar 1998 wegen dieses Unfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH aufgrund des Fremdrentengesetzes (FRG).