BSG - Urteil vom 22.02.1995
4 RA 44/94
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; SGB I § 61 § 65 § 66 § 67 § 17 ; SGB X § 24 § 31 § 32 § 39 § 40 § 41 § 42 § 45 § 48 ;
Fundstellen:
BSGE 76, 16
DB 1996, Beil. 14 S. 21
MDR 1996, 81
NZS 1995, 523
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 An 1393/89
LSG Berlin, vom 16.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 An 73/92

Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

BSG, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 4 RA 44/94

DRsp Nr. 1996/19839

Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

1. Die Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung stellt einen gestaltenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Er vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht. 2. Durch die Nachholung der Mitwirkung wird die Entziehung rechtswidrig; sie bleibt jedoch wirksam, bis sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Nachholung pflichtgemäß aufgehoben wird. Damit entsteht ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über eine darüber hinausgehende nachträgliche Leistungsbewilligung. 3. Durch das Verlangen nach einem persönlichen Erscheinen werden die Grenzen der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht überschritten, wenn notwendig zu klären ist, ob die Versicherte - hier: in der sog. Colonia Dignidad - einer Fremdbeherrschung unterliegt und ihre Rente nicht mehr selbst erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 ; SGB I § 61 § 65 § 66 § 67 § 17 ; SGB X § 24 § 31 § 32 § 39 § 40 § 41 § 42 § 45 § 48 ;

Gründe:

Streitig ist die "vorläufige Einstellung der Rentenzahlung" an die Klägerin ab 1. März 1989.