BSG - Beschluss vom 05.08.2015
B 6 KA 1/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 202; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 5; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 2/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 655/10

Entziehung einer ArztzulassungUnanfechtbarkeit der dem Endurteil vorausgehenden EntscheidungenZurückweisung eines BefangenheitsantragsBindung des Revisionsgerichts

BSG, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/15410

Entziehung einer Arztzulassung Unanfechtbarkeit der dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags Bindung des Revisionsgerichts

1. Im Hinblick auf § 557 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. 2. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO zurückgewiesen wird, gegeben, wenn sie von einem LSG erlassen werden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. 3. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden kann. 4. Die Bindung des Revisionsgerichts entfällt lediglich, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat.