Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
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