LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2010
11 Sa 522/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 985; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2305/09

Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; unwirksamer Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs oder Einschränkung des Nutzungsrechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Herausgabepflicht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 522/10

DRsp Nr. 2011/2168

Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; unwirksamer Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs oder Einschränkung des Nutzungsrechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Herausgabepflicht

1. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung zur privaten Nutzung eines Firmen-PKW nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet (im Anschluss an BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15). Deshalb hat der Arbeitgeber an sich das Recht, dem Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) den Firmen-Pkw entschädigungslos zu entziehen (so zuletzt auch LAG Baden-Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - LAGE § 4 EFZG Nr. 7). 2. Der Arbeitgeber kann nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, die Privatnutzung des Firmen-PKW über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gestatten. Sofern sich der Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten hat, das Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken, unterliegt dieser Vorbehalt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Tenor