ArbG Solingen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2305/09
Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; unwirksamer Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs oder Einschränkung des Nutzungsrechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Herausgabepflicht
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 522/10
DRsp Nr. 2011/2168
Entziehung des zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; unwirksamer Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs oder Einschränkung des Nutzungsrechts; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Herausgabepflicht
1. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung zur privaten Nutzung eines Firmen-PKW nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1BGB schuldet (im Anschluss an BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14MuSchG Nr. 15). Deshalb hat der Arbeitgeber an sich das Recht, dem Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) den Firmen-Pkw entschädigungslos zu entziehen (so zuletzt auch LAG Baden-Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - LAGE § 4EFZG Nr. 7). 2. Der Arbeitgeber kann nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, die Privatnutzung des Firmen-PKW über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gestatten. Sofern sich der Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten hat, das Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken, unterliegt dieser Vorbehalt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Tenor
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