LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2016
L 13 SB 127/16
Normen:
SGB X §§ 44 ff.;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 1135/15

Entziehung des Merkzeichens HZentraler Bezugspunkt von AufhebungsentscheidungenAusdrückliche Erwähnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 127/16

DRsp Nr. 2017/9196

Entziehung des Merkzeichens H Zentraler Bezugspunkt von Aufhebungsentscheidungen Ausdrückliche Erwähnung

1. Schon dem Wortlaut der §§ 44 ff. SGB X nach sind zentraler Bezugspunkt von Aufhebungsentscheidungen nicht Regelungen als solche, sondern Bescheide. 2. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung des BSG zu Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen im SGB II. 3. Dort wird es zwar als unschädlich für die Bestimmtheit einer Aufhebungsentscheidung angesehen, wenn nicht sämtliche für den Bewilligungszeitraum ergangenen Leistungsbescheide in der Aufhebungsentscheidung genannt werden. 4. Eine Erstattungsforderung könne gleichwohl nicht ergehen, soweit einzelne Leistungsbescheide mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht aufgehoben würden und damit einen Rechtsgrund für die Leistung darstellten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X §§ 44 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entziehung des Merkzeichens "H".