GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 81 Abs. 5 § 95 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 84/02 - 19.03.2003,
SG München, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 3229/01
Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes bei Plichtverletzungen
BSG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 54/03 B
DRsp Nr. 2004/3550
Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes bei Plichtverletzungen
1. Den kassen- bzw vertragsärztlichen Institutionen kann eine Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt bei wiederholt unkorrektem Abrechnungsverhalten grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden.2. Auch unverschuldete Pflichtverletzungen des Vertragsarztes können zur Entziehung der Zulassung führen.3. Verbale Äußerungen können selbst dann im Rahmen der Gesamtbewertung des Verhaltens herangezogen werden, wenn einige davon für sich genommen unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehen.4. Bei Pflichtverstößen, die den Zulassungsentzug rechtfertigen, muss nicht noch vorher ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 81 Abs. 5 § 95 Abs. 6 ;
Gründe:
I
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