OVG Bremen - Beschluss vom 21.06.2024
2 B 122/24
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 33 S. 1; SGB VIII § 41; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2735/23

Entwicklungsdefizite; Hilfe für junge Volljährige; junge Volljährige; Persönlichkeitsentwicklung; Psychische Erkrankung; Vollzeitpflege; Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für eine junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII

OVG Bremen, Beschluss vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 2 B 122/24

DRsp Nr. 2024/9760

Entwicklungsdefizite; Hilfe für junge Volljährige; junge Volljährige; Persönlichkeitsentwicklung; Psychische Erkrankung; Vollzeitpflege; Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für eine junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 33 S. 1; SGB VIII § 41; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung einer Vollzeitpflege bei ihrer Großmutter als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII).