Das angefochtene Urteil wird soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist geändert.
Mit dem Begehren, Blindengeld auch für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 28. Februar 2006 zu gewähren, wird die Klage abgewiesen.
Im Umfang der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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