BAG - Beschluß vom 22.07.2008
3 AZN 584/08 (F)
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 72a, § 78a;
Fundstellen:
AP Nr 7 zu § 78a ArbGG 1979
ArbRB 2009, 72
AuR 2009, 62
BAGE 127, 180
DB 2009, 688
MDR 2009, 287
NJW 2009, 541
NZA 2009, 1054
Vorinstanzen:
BAG, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZN 797/07

Entscheidungszuständigkeit bei Gehörsrüge [§ 78a ArbGG], Umfang der Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG

BAG, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZN 584/08 (F)

DRsp Nr. 2009/452

Entscheidungszuständigkeit bei Gehörsrüge [§ 78a ArbGG], Umfang der Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG

1. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach über eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78a ArbGG möglichst die selben Richter entscheiden sollen, die auch an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben. 2. § 9 Abs. 5 ArbGG verpflichtet nicht dazu, über die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu belehren. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Orientierungssätze: 1. Über Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78a ArbGG hat das Gericht in der Besetzung zu entscheiden, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. 2. Ein gesetzliches "Prinzip der Selbstkontrolle" steht dem nicht entgegen. Ein dahingehender allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht nicht. Er kann insbesondere nicht der Regelung über die Berichtigung des Tatbestandes in § 320 ZPO entnommen werden. 3. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass etwa § 78a Abs. 6 ArbGG so auszulegen sein soll. Diese Bestimmung regelt vielmehr nur, wann mit und wann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden ist.