BAG, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZN 797/07
Entscheidungszuständigkeit bei Gehörsrüge [§ 78a ArbGG], Umfang der Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG
BAG, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZN 584/08 (F)
DRsp Nr. 2009/452
Entscheidungszuständigkeit bei Gehörsrüge [§ 78a ArbGG], Umfang der Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5ArbGG
1. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach über eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78aArbGG möglichst die selben Richter entscheiden sollen, die auch an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben.2. § 9 Abs. 5ArbGG verpflichtet nicht dazu, über die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu belehren. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.Orientierungssätze:1. Über Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78aArbGG hat das Gericht in der Besetzung zu entscheiden, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.2. Ein gesetzliches "Prinzip der Selbstkontrolle" steht dem nicht entgegen. Ein dahingehender allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht nicht. Er kann insbesondere nicht der Regelung über die Berichtigung des Tatbestandes in § 320ZPO entnommen werden.3. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass etwa § 78a Abs. 6ArbGG so auszulegen sein soll. Diese Bestimmung regelt vielmehr nur, wann mit und wann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden ist.
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