LAG München, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1120/07
ArbG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4290/07
Entscheidungszeitraum über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei nachgereichtem Schriftsatz reicht bis zur Urteilsverkündung; Mitwirkungserfordernis der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung; Nachweis der Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus der Akte oder dem Urteil
BAG, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 646/08
DRsp Nr. 2009/3203
Entscheidungszeitraum über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei nachgereichtem Schriftsatz reicht bis zur Urteilsverkündung; Mitwirkungserfordernis der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung; Nachweis der Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus der Akte oder dem Urteil
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben im Fall eines nachgereichten Schriftsatzes die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mitzuwirken.Orientierungssätze:1. Gem. § 296aZPO hat das Gericht das Vorbringen in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz darauf zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156ZPO gegeben sind. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen.
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