BSG - Urteil vom 27.06.2001
B 6 KA 60/00 R
Normen:
BMV-Z § 2 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 2, Anl 12 § 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 530/98 - 29.03.2000,
SG München, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 5261/97

Entscheidungsbefugnisse bei mangelhafter prothetischer Leistung, Vorrang des § 4 der Anlage 12 zum BMV-Z gegenüber § 23 Abs. 1 BMV-Z

BSG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 60/00 R

DRsp Nr. 2002/2964

Entscheidungsbefugnisse bei mangelhafter prothetischer Leistung, Vorrang des § 4 der Anlage 12 zum BMV-Z gegenüber § 23 Abs. 1 BMV-Z

1. Allein bei dem Prothetik-Ausschuß und dem Prothetik-Einigungsausschuß liegt die Kompetenz, über Schadensregresse wegen Mängeln bei prothetischen Leistungen zu entscheiden. 2. § 4 der Anlage 12 zum BMV-Z hat als speziellere Regelung im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 BMV-Z Vorrang. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 2 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 2, Anl 12 § 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Regreß wegen fehlerhafter prothetischer Leistungen.

Die Allgemeine Ortskrankenkasse F., deren Rechtsnachfolgerin die klagende AOK B. ist, genehmigte im Februar 1992 dem zu 2. beigeladenen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für die Durchführung prothetischer Maßnahmen bei der AOK-Versicherten R. Der Beigeladene zu 2. nahm am 8. Mai 1992 bei der Versicherten eine (provisorische) Eingliederung vor. Zu einem weiteren vorgesehenen Behandlungstermin erschien sie nicht. Die Versicherte reichte die ihr erteilte Rechnung in Höhe von 5.299,96 DM im Oktober 1992 der AOK ein, die ihr einen Zuschuß von 3.103,27 DM gewährte. Zahlungen an den Beigeladenen zu 2. leistete die Versicherte nicht.