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Die Beteiligten streiten über einen Regreß wegen fehlerhafter prothetischer Leistungen.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse F., deren Rechtsnachfolgerin die klagende AOK B. ist, genehmigte im Februar 1992 dem zu 2. beigeladenen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für die Durchführung prothetischer Maßnahmen bei der AOK-Versicherten R. Der Beigeladene zu 2. nahm am 8. Mai 1992 bei der Versicherten eine (provisorische) Eingliederung vor. Zu einem weiteren vorgesehenen Behandlungstermin erschien sie nicht. Die Versicherte reichte die ihr erteilte Rechnung in Höhe von 5.299,96 DM im Oktober 1992 der AOK ein, die ihr einen Zuschuß von 3.103,27 DM gewährte. Zahlungen an den Beigeladenen zu 2. leistete die Versicherte nicht.
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