LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2012
13 Sa 1408/11
Normen:
ZPO § 308; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 922/10

Entscheidung über ein nicht bestehenden Streitgegenstand; Aufhebung und Zurückverweisung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1408/11

DRsp Nr. 2012/23579

Entscheidung über ein nicht bestehenden Streitgegenstand; Aufhebung und Zurückverweisung

Ein Verstoß gegen § 308 ZPO durch das Arbeitsgericht führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.08.2011 - 3 Ca 922/10 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleiben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 308; ArbGG § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten über zwei verhaltensbedingte Kündigungen sowie damit zusammenhängende Gehaltsansprüche.

Der im Juni 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit etwa 30 Jahren beschäftigt. Seit 1983 erbringt er seine Tätigkeit in Kuwait, zuletzt als General Manager. Die Grundlage dieser Tätigkeit bildet der Arbeitsvertrag aus September 2004, in dessen Ziffer 12 c) die Anwendbarkeit kuwaitischen Rechts geregelt ist. Auf den Inhalt des Vertrages im Einzelnen (Blatt 10 ff.; deutsche Übersetzung Blatt 500 ff.) wird verwiesen.