LAG Berlin, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 924/06
ArbG Berlin, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 5026/06
Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Urteilsgründen nicht verkündeter Beschlüsse - Rechtsverhältnis bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
BAG, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 43/06
DRsp Nr. 2007/4903
Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Urteilsgründen nicht verkündeter Beschlüsse - Rechtsverhältnis bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
»Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.«
Orientierungssätze:1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis.2. Werden die Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung iSv. § 16 SGB II überschritten, entsteht allein daraus kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und dem Arbeitsuchenden. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.