BAG - Beschluß vom 17.01.2007
5 AZB 43/06
Normen:
ArbGG § 78 § 64 Abs. 3 lit. a ; SGB II § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 64 ArbGG 1979
ArbRB 2007, 139
AuR 2007, 187
BAGE 121, 1
BAGE 218, 1
BB 2007, 836
DB 2007, 696
MDR 2007, 735
NJW 2007, 3303
NZA 2007, 644
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 924/06
ArbG Berlin, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 5026/06

Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Urteilsgründen nicht verkündeter Beschlüsse - Rechtsverhältnis bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

BAG, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 5 AZB 43/06

DRsp Nr. 2007/4903

Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Urteilsgründen nicht verkündeter Beschlüsse - Rechtsverhältnis bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

»Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.«

Orientierungssätze:1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis.2. Werden die Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung iSv. § 16 SGB II überschritten, entsteht allein daraus kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und dem Arbeitsuchenden. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.

Normenkette:

ArbGG § 78 § 64 Abs. 3 lit. a ; SGB II § 16 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.