LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2015
5 TaBV 218/15
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 7054/14

Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 218/15

DRsp Nr. 2017/3288

Entscheidung über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des § 9 BetrVG im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2014 - 18 BV 7054/14 - abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 07.05.2014.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Kino. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin am 07.05.2014 gewählte dreiköpfige Betriebsrat.