I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2014 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 07.05.2014.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Kino. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin am 07.05.2014 gewählte dreiköpfige Betriebsrat.
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