LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2016
L 4 R 726/15
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 108/14

Entscheidung über die Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die StaatskasseVoraussetzungen für eine Kostenübernahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen L 4 R 726/15

DRsp Nr. 2016/8788

Entscheidung über die Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Maßgeblich für die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre.

Tenor

Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. I eingeholten Gutachtens werden nicht auf die Landeskasse übernommen. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 177;

Gründe