Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der ihr gegenüber im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 verhängten Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird abgelehnt.
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