SG Detmold, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 44/14
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, durch den die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit geregelt werden (sog. Eingliederungsverwaltungsakt)Abwägung Aussetzungs- und VollzugsinteressePrüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen EingliederungsverwaltungsaktsNicht zustande kommende EingliederungsvereinbarungArt, Umfang und Intensität zumutbar abzuverlangender Eigenbemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 373/14 B ER
DRsp Nr. 2014/6565
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, durch den die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit geregelt werden (sog. Eingliederungsverwaltungsakt)Abwägung Aussetzungs- und VollzugsinteressePrüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen EingliederungsverwaltungsaktsNicht zustande kommende EingliederungsvereinbarungArt, Umfang und Intensität zumutbar abzuverlangender Eigenbemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
Bei der Eingliederung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit soll hinsichtlich der Leistungen der Behörde und der Selbstobliegenheiten des Leistungsempfängers vorrangig eine konsensuale Lösung zwischen Behörde und Leistungsempfänger angestrebt werden. Das bedeutet, dass zunächst über eine sog. Eingliederungsvereinbarung verhandelt wird. Kommt eine solche, unerheblich aus welchen Gründen, nicht zustande, kann die Behörde einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB X erlassen.Die Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt unabhängig von ihrem Rechtscharakter ein zulässiges Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit dar.
Tenor
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