LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.06.2011
L 3 AL 1568/11 NZB
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42ff;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 5395/09

Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 1568/11 NZB

DRsp Nr. 2011/15599

Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Für das sozialgerichtliche Verfahren ist es anerkannt, dass ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42ff;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25.11.2010 ist nicht zuzulassen.