Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (
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