OVG Bremen, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen A 169/00
VG Bremen, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen K 780/99
Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Dienststelle der Bundeswehr; Beteiligungsrechte des Personalrats in Soldatenangelegenheiten
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2001 - Aktenzeichen 6 P 10.01
DRsp Nr. 2006/8696
Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; Dienststelle der Bundeswehr; Beteiligungsrechte des Personalrats in Soldatenangelegenheiten
»1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.«