Die Beschwerden der Betriebsräte zu 2) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.06.2013 -
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen zu 1) und 3) keinen gemeinsamen Betrieb führen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten sich (noch) darum, ob die Unternehmen der Arbeitgeberinnen zu 1) und 3) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des
Die antragstellende Arbeitgeberin zu 1) wurde zum 01.01.2013 neu gegründet. Zwei Drittel ihrer Gesellschaftsanteile hält die Arbeitgeberin zu 3), während das verbleibende Drittel von der in E ansässigen Firma H Beteiligungs GmbH & Co. KG gehalten wird. Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Geschäftszweck der Arbeitgeberin zu 1) "die Versorgung vornehmlich von Medienunternehmen in der Region mit IT-Serviceleistungen".
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