BSG - Urteil vom 11.09.1995
12 RK 9/95
Normen:
AFG § 168 Abs. 3a § 168 Abs. 3 § 175 Abs. 3 ; GefBeitrV; SGB IV § 28d S. 1 § 28h Abs. 1 § 28h Abs. 2 S. 1 ; StVollzG § 45 § 190 § 191 § 198 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 133
SozR 3-2400 § 28h Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

BSG, Urteil vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 12 RK 9/95

DRsp Nr. 1996/20442

Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

Wenn ein Strafgefangener geltend macht, daß das Land auch für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung während des Strafvollzuges Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten habe, so hat hierüber zunächst die Einzugsstelle zu entscheiden. Die vorher gegen das Land gerichtete Klage auf Beitragszahlung kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen. Die Bundesanstalt für Arbeit ist hier die Einzugsstelle. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 3a § 168 Abs. 3 § 175 Abs. 3 ; GefBeitrV; SGB IV § 28d S. 1 § 28h Abs. 1 § 28h Abs. 2 S. 1 ; StVollzG § 45 § 190 § 191 § 198 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.