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Mit Beschluss vom 23. Januar 2003 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Verfahren um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1995 ohne mündliche Verhandlung auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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