Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2015 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 155 631,10 Euro festgesetzt.
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