BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 6 KA 59/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1357/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3028/10

Entscheidung einer Kernspintomographie-Kommission für QualitätssicherungSachaufklärungsrügeBeweisantrag und Aufklärungspflicht des LSG

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 59/14 B

DRsp Nr. 2015/17649

Entscheidung einer Kernspintomographie-Kommission für Qualitätssicherung Sachaufklärungsrüge Beweisantrag und Aufklärungspflicht des LSG

1. Ein Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Es muss gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG diesem ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Darzulegen ist ferner, dass der Beweisantrag im Berufungsverfahren noch zusammen mit den Sachanträgen gestellt oder sonst aufrechterhalten worden ist. 4. Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde genügen die genaue Bezeichnung des Beweisantrags, die schlüssige Darstellung des den Mangel ergebenden Sachverhalts und Ausführungen zur Aufklärungspflicht des LSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I