Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 –
Die vom 15. bis 17. Mai 2018 durchgeführte Betriebsratswahl der A, Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit sowie über die wirksame Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) ist Teil des Konzerns der A. Für den Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3, ist ein Betriebsrat gebildet. Die Antragsteller zu 1 bis 4 sind dort als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei der Antragsteller zu 1 zum 31. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
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