Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen L 14 B 133/08 AS ER
DRsp Nr. 2008/16881
Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht durch verfahrensbeendende Erklärungen, sondern durch eine Entscheidung des Gerichts abgeschlossen worden ist, entscheidet der Vorsitzende bzw. Berichterstatter über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]