OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2013
12 A 250/13
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 85; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4316/10

Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach freiem Ermessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 12 A 250/13

DRsp Nr. 2014/4503

Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach freiem Ermessen

Das vom Fürsorgegedanken getragene Bemühen des Arbeitgebers ist stets auf die Kooperation des schwerbehinderten Arbeitnehmers angewiesen. Trägt letzterer seinen Anteil zu zumutbaren Maßnahmen, die die weiteren Möglichkeiten seiner Weiterbeschäftigung infolge angefallener erheblicher Fehlzeiten klären sollen, nicht ausreichend bei, kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, den Schwerbehinderten - gewissermaßen "auf gut Glück" - auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Scheitert eine rechtmäßige Arbeitserprobung aus disziplinarischen Gründen, braucht der Arbeitgeber das Risiko, dass es auch nach einer erneuten Umsetzung des schwerbehinderten Arbeitnehmers und der damit verbundenen personellen Umstrukturierung des Betriebsablaufs wieder zu erheblichen Fehlzeiten kommt, nicht zu tragen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 85; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe