BAG - Urteil vom 28.10.2021
6 AZR 9/21
Normen:
BGB § 315; GewO § 106; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) § 14; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) § 32; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 32 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 32 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TV_D _ 32 Nr. 2
BB 2022, 435
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 427
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 158/20
ArbG Berlin, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6277/19

Entscheidung des Arbeitgebers über Kennzeichnung und Besetzung einer Stelle als Führungsposition auf ZeitInterne Stellenbeschreibung einer Führungsposition auf Zeit nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 32 Abs. 3 TVöD-AT

BAG, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 9/21

DRsp Nr. 2022/2488

Entscheidung des Arbeitgebers über Kennzeichnung und Besetzung einer Stelle als "Führungsposition auf Zeit" Interne Stellenbeschreibung einer "Führungsposition auf Zeit" nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 32 Abs. 3 TVöD-AT

Orientierungssätze: 1. § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT räumt - ebenso wie § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V - dem Arbeitgeber sowohl bei der Entscheidung, ob er eine den Vorgaben des § 32 Abs. 2 TVöD-AT genügende Stelle überhaupt als "Führungsposition auf Zeit" ausweisen und als solche übertragen will, als auch bei der Entscheidung, hierfür entweder einen Arbeitnehmer befristet einzustellen oder die Führungsposition mit einem schon bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu besetzen, freies Ermessen ein. Kommen für eine interne Besetzung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, hat der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung dagegen nach billigem Ermessen zu treffen (Rn. 16). 2. Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Führungsposition gemäß § 32 Abs. 3 TVöD-AT mit einem schon bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu besetzen, kann dies nach der tariflichen Ausgestaltung ausschließlich befristet bis zu der tarifvertraglich vorgegebenen Höchstdauer geschehen. Die Tarifvertragsparteien haben dem Arbeitgeber insoweit kein Ermessen eingeräumt, sondern diese Arbeitsbedingung durch § 32 Abs. 3 TVöD-AT selbst festgelegt (§ Satz 1 Halbs. 2 , Rn. 18 ff.).