LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2012
1 Sa 9/12
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG S., vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5168/11

Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 9/12

DRsp Nr. 2012/16987

Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung einer Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Zulage zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten nach § 16 Abs. 5 TV-L zu gewähren, ist nicht am Maßstab des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB zu messen. Der Arbeitgeber kann nach freien Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Zulage gewährt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 18.01.2012 - 22 Ca 5168/11- wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zu gewähren.

Die Klägerin ist seit 1. März 1985 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Derzeit ist sie als stellvertretende Leiterin der Datenerfassungsstelle und Systemverwaltung in der M.abteilung des AS tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (Endstufe) eingruppiert.