BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 9 V 11/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 4102/13
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 196/12

Entschädigungsleistungen nach dem OEGHinreichende Erfolgsaussicht einer NichtzulassungsbeschwerdeAnwaltszwang für das Beschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 11/15 B

DRsp Nr. 2015/10332

Entschädigungsleistungen nach dem OEG Hinreichende Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren

1. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I