BSG - Beschluss vom 25.01.2021
B 9 V 40/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 3/20
SG Köln, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 56/17

Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen MisshandlungenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen B 9 V 40/20 B

DRsp Nr. 2021/4944

Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen Misshandlungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz wegen Misshandlungen durch seine Mutter in der Kindheit.

Mit Urteil vom 26.6.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte den Anspruch verneint. Zur Begründung hat es auf die Urteilsgründe des SG Bezug genommen. Danach seien die exzessiven Übergriffe seiner Mutter auf den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).