Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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In der Hauptsache verlangt der 1943 geborene Kläger Entschädigungsleistungen nach dem
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das
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