BSG - Beschluss vom 04.01.2022
B 9 V 22/21 B
Normen:
OEG § 10a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 67/18
SG Hildesheim, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 16/17

Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen Misshandlungen durch einen ElternteilDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen B 9 V 22/21 B

DRsp Nr. 2022/3334

Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen Misshandlungen durch einen Elternteil Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 10a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In der Hauptsache verlangt der 1943 geborene Kläger Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen Misshandlungen durch seine Mutter insbesondere in früher Kindheit.

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Für die ersten sechs Lebensjahre des Klägers bis 1949, die er in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt habe, scheide eine Anwendung des OEG wegen § 10a des Gesetzes aus. Im Übrigen habe der Kläger ganz überwiegend keine Gewalttaten iS von § 1 OEG, sondern eine Vernachlässigung geschildert, die ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des OEG falle. Ansonsten lasse sich nicht feststellen, dass er Opfer von Angriffen seiner Mutter iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geworden sei (Beschluss vom 11.5.2021).