BSG - Beschluss vom 09.01.2019
B 9 V 36/18 B
Normen:
OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 20/17
SG Braunschweig, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 9/16

Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des OEGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen B 9 V 36/18 B

DRsp Nr. 2019/1912

Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

Trägt ein Beschwerdeführer vor, dass eine von der Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage bereits im Ansatz geklärt ist, jedoch von der Vorinstanz fehlerhaft auf den Einzelfall angewendet worden, wird damit der Sache nach nur ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblicher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall gerügt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

Die Klägerin ist im Januar 2007 geboren und lebt seit Februar 2009 in einer Pflegefamilie. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch ihren leiblichen Vater wurde nach umfangreichen Ermittlungen gemäß § 170 Abs 2 eingestellt. Das beklagte Land lehnte in der Folge einen ersten Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem ab, weil sich ein strafbares Verhalten ihres leiblichen Vaters nicht habe nachweisen lassen (Bescheid vom 21.2.2011).