SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 486/10
LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 821/12
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 103/07
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 170/07
Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen VerfahrensRecht eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener ZeitZuerkennung einer Entschädigung von 2.500 EUR
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 11 SF 546/14 EK KR
DRsp Nr. 2015/20513
Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen VerfahrensRecht eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener ZeitZuerkennung einer Entschädigung von 2.500 EUR
1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Feste Zeitvorgaben sind mit § 198GVG nicht vereinbar.2. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
Tenor
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