LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.07.2014
L 37 SF 34/14 EK AL
Normen:
GVG (i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRüGV) § 198;

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen L 37 SF 34/14 EK AL

DRsp Nr. 2015/4062

Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

Ist über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch anhängig ist, kommt die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur in Betracht, wenn die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. Dafür müssen sowohl eine unangemessene - unumkehrbare - Verzögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sein (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, juris, Rn. 28 ff.). Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt. Etwaige Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren sind im Berufungsverfahren noch auszugleichen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG (i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRüGV) § 198;

Tatbestand: