Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 R 319/08 geführten und inzwischen abgeschlossenen Verfahrens.
Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 lehnte die Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) den Antrag des Klägers vom 02. September 2002 auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß §§ 43 und 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab.
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